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Hotelier kann Opern-Eintrittskarten umsatzsteuerfrei besorgen
Ist die besorgte Leistung steuerfrei, gilt dies auch für die Dienstleistungskommission
[i] BFH, Urteil v. 25.4.2018 - XI R 16/16 NWB PAAAG-89750 Der NWB PAAAG-89750 entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG auch dann greift, wenn der einen Hotelservice anbietende Unternehmer im eigenen Namen, jedoch für Rechnung des ihn jeweils beauftragenden Hotelgastes Eintrittskarten besorgt, die zum Besuch einer Oper berechtigen.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Dienstleistungskommission
[i]Fiktion einer DienstleistungsketteUmsatzsteuerlich liegt eine sog. Dienstleistungskommission vor, wenn ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und er im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung handelt. In diesem Fall gilt die besorgte sonstige Leistung nach § 3 Abs. 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht, d. h. er selbst erbringt nach der Fiktion des Umsatzsteuergesetzes eine Opernaufführung und nicht etwa eine davon verschiedene Dienstleistung. Es wird also eine Dienstleistungskette fingiert und die zivilrechtliche Geschäftsbesorgungsleistung wird umsatzsteuerlich negiert.
[i]Vanheiden, Kommissionsgeschäft, infoCenter NWB OAAAA-41707 Das macht sich auch in der Abrechnung bemerkbar: Auszuweisen ist nicht nur der Betrag, den der Hotelier auf den Preis der Opernkarten bei der Abgabe ...