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Mietverhältnis | Vermieterpflichten
Für das Bestehen der Pflicht des Vermieters, die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und sie fortlaufend in diesem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich nutzt und ihn ein Mangel daher subjektiv beeinträchtigt.
Der längere Ausfall einer Gastherme stellt einen Mangel dar. Da die Wohnung mit Heizung vermietet wurde, schuldet die Vermieterin die Versorgung mit Wärme, mithin die Überlassung einer intakten Heizanlage und unabhängig von der genauen technischen Ausgestaltung damit auch die Warmwasserversorgung (vgl. NWB BAAAE-55352, Rz. 15). Die Überlassung der Wohnung an Dritte vermag einen Anspruch auf Instandsetzung der Gastherme nicht auszuschließen. Für das Bestehen S. 3071der Hauptleistungspflicht ist...