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BGH 22.06.2018 V ZR 193/17, NWB 42/2018 S. 3071

WEG | Anfechtbarkeit eines Beschlusses

Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nur anfechtbar.

Anmerkung:

Der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung ist zwar mit den Regeln der Heizkostenverordnung nicht zu vereinbaren. Der Verstoß hat hier jedoch nicht die Nichtigkeit des Beschlusses – nur hierauf kommt es wegen des Versäumens der einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 46 Abs. 1 WEG) für den Erfolg der Klage an – zur Folge. [i]Zum Verwaltungsbeirat Hofele, NWB 8/2018 S. 491 Es liegt kein die Nichtigkeit begründender Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift vor, „auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann“ (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG). Die Nichtigkeit eines Beschlusses ist die Ausnahme und nur anzunehmen, wenn der Schutzzweck der verletzten Vorschrift die...

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