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WEG | Anfechtbarkeit eines Beschlusses
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer im Einzelfall – bezogen auf eine konkrete Jahresabrechnung – von den Vorgaben der Heizkostenverordnung abweichen, ist nur anfechtbar.
Der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung ist zwar mit den Regeln der Heizkostenverordnung nicht zu vereinbaren. Der Verstoß hat hier jedoch nicht die Nichtigkeit des Beschlusses – nur hierauf kommt es wegen des Versäumens der einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 46 Abs. 1 WEG) für den Erfolg der Klage an – zur Folge. [i]Zum Verwaltungsbeirat Hofele, NWB 8/2018 S. 491 Es liegt kein die Nichtigkeit begründender Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift vor, „auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann“ (§ 23 Abs. 4 Satz 1 WEG). Die Nichtigkeit eines Beschlusses ist die Ausnahme und nur anzunehmen, wenn der Schutzzweck der verletzten Vorschrift die...