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AG | Sacheinlagefähigkeit eines Unternehmensanteils
Einlagefähig sind grds. alle Vermögensgegenstände, deren Wert wirtschaftlich feststellbar ist (§ 27 Abs. 2 AktG). Dies ist bei der Verkehrsfähigkeit einer Sache stets gegeben, weshalb der Anteil eines im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens einlagefähig ist. Allein entscheidend ist, dass der Gesellschaft ein tatsächlicher wirtschaftlicher Wert, mithin neues Kapital zufließt.
Auch die Frage, wie hoch der zufließende wirtschaftliche Wert tatsächlich ist, weil der Wert der Tochter-Gesellschaft zumindest teilweise (auch) vom Wert der Mutter-Gesellschaft abhängt, ändert nach Ansicht des OLG Thüringen nichts an der grundsätzlichen Sacheinlagefähigkeit. [i]Heß, NWB 10/2018 S. 653Für sie spricht im Übrigen eine vergleichende Betrachtung zum Erwerb eigener Anteile (§ 33 GmbHG). Hier ist anerkannt, ...