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Der „wirtschaftliche Zusammenhang“ in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG
Anmerkungen zum
[i]BFH, Urteil v. 18.4.2018 - I R 37/16 NWB TAAAG-87919 Im Rahmen der Höchstbetragsrechnung ist der Steuerpflichtige grundsätzlich an einem möglichst ungekürzten Ansatz ausländischer Einkünfte interessiert. Das setzt eine enge Zuordnung von Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen zu den ausländischen Einnahmen voraus, denn dies führt zu einem tendenziell höheren Anrechnungshöchstbetrag und damit zu verbesserten Anrechnungsmöglichkeiten. Die Zuordnung der Aufwendungen zu bestimmten ausländischen Einkünften (§ 34d Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 Buchst. c EStG) bestimmt sich im Wesentlichen nach dem in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff des „wirtschaftlichen Zusammenhangs“. Mit dem aktuellen Urteil v. - I R 37/16 NWB TAAAG-87919 hat sich der BFH nun ein zweites Mal (nach seinem Urteil v. - I R 61/14, BStBl 2017 II S. 48) zur Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Zusammenhang“ geäußert.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Sachverhalt und Streitfrage
[i]Zinseinnahmen aus portugiesischen AnleihenKlägerin und Revisionsbeklagte (nachfolgend Klägerin) ist eine inländische Bank, die 2004, 2005 und 2007 Zinseinnahmen aus portugiesischen Anleihen erzielte. Die Anleihen waren mit festen Laufzeiten und festem bzw. variablem ...