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Gewerbesteuer | Hinzurechnung von transaktionsbezogenen Zahlungen bei computerisierten Reise informations- und -vertriebssystemen
Wird die Zahlung an einen Plattformbetreiber nur für einen Vermittlungserfolg geschuldet, so kann diese, auch wenn der Vertrag die Begriffe „Rechteübertragung“ und „Softwarenutzung“ enthält, wie die Provision eines Handelsvertreters oder eines Handelsmaklers als Vergütung einer Dienstleistung zu würdigen sein. Derartige Entgelte eines Reiseveranstalters an den Plattformbetreiber für die Buchung von Reiseleistungen sind mithin keine Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG).
(1) Gem. § 8 Nr. 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summen aus den in § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG bezeichneten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 1...