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BFH 14.06.2018 III R 35/15, StuB 18/2018 S. 682

Gewerbesteuer | Verfassungskonformität gewerbesteuer rechtlicher Hinzurechnungen

(1) Die der Höhe nach unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. d, e und f GewStG muss nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen. (2) Die Fiktion eines in Miet-/Pachtzinsen und in Aufwendungen für Rechteüberlassung enthaltenen Finanzierungsanteils zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten (Bezug: § 7, § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e, f GewStG; Art. 12, Art. 14, Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 100 Abs. 1 Satz 1, Art. 106 Abs. 6 GG; § 68 FGO).

Praxishinweise

Gem. § 8 Nr. 1 Buchst. d, e GewStG i. d...BGBl 2007 I S. 1912BStBl 2007 I S. 630BGBl 2007 I S. 3150BStBl 2008 I S. 218BGBl 2009 I S. 3950BStBl 2010 I S. 2

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