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Einkommen-/Lohnsteuer | Entschädigung für den Verlust von Versorgungsanwartschaften – Zwangslage bei Einigung mit Arbeitgeber
Widerruft der Arbeitgeber einseitig die bisherige betriebliche Versorgungszusage und bietet er den Beschäftigten eine neue betriebliche Altersversorgung an, die zu wesentlich niedrigeren Versorgungsansprüchen führt, so handelt es sich bei einer Zahlung des Arbeitgebers, die den zukünftigen Einnahmenverlust teilweise ausgleichen soll, um eine Entschädigung i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (Bezug: § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sind Leistungen, die als „Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt werden, d. h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen treten. Sie unterliegen nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG dem ermäßigten Steuersatz nach der Fünftelregelung. Der Arbeitgeber des Klägers gewährte seinen Beschäftigten eine betriebliche Altersversorgung nach beamtenrechtlich...BStBl 2002 II S. 181