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Arbeitsverhältnis | Zur Dokumentation der Arbeitsbereitschaft
Ein Taxiunternehmen kann von einem bei ihm als Arbeitnehmer beschäftigten Taxifahrer nicht verlangen, während des Wartens auf Fahrgäste alle drei Minuten eine Signaltaste zu drücken, um seine Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren.
Das LAG Berlin-Brandenburg bejaht einen Anspruch des Taxifahrers auf den Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste, weil es sich bei den Standzeiten um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten handelt. Das unterbliebene Betätigen des Signalknopfes stehe der [i]Korinth, Arbeitszeit, Lexikon NWB MAAAD-10631 Vergütungspflicht nicht entgegen. Die Weisung, einen solchen Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten zu drücken, sei nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt und in Abwägung der beiderseitigen Bela...