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Insolvenz | Anfechtung einer Schuldnerleistung
Zahlungen des Inhabers eines Handelsgewerbes an einen stillen Gesellschafter, denen ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sind entgeltliche Leistungen und erfüllen damit nicht die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO, wenn sie die Gegenleistung für die erbrachte Einlage darstellen.
Eine unentgeltliche Leistung liegt im Zwei-Personen-Verhältnis vor, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll ( IX ZR 252/16 NWB FAAAG-47612, Rz. 10). Die Schuldnerin [i]Gehrmann, Insolvenzverfahren, infoCenter NWB BAAAB-05672 hat vorliegend mit den Zahlungen weder eine Einlage zurückgewährt noch Scheingewinne gezahlt, sondern ihre Verpfl...