BFH Urteil v. - III R 38/01

Rechtslage ab für Nachweis der Bevollmächtigung und Ausschlussfristsetzung zur Vorlage der Vollmacht

Gesetze: FGO § 62 Abs. 3; StBerG § 3

Instanzenzug: (Verfahrensverlauf),

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben Klage gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt —FA—) wegen Einkommensteuer 1991, 1993 und 1994 sowie Festsetzung von Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1991.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wurde zunächst von der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) aufgefordert, bis zum die Klage zu begründen und die Vollmachten vorzulegen. Auf Antrag wurde die Frist bis zum verlängert. Mit Schreiben vom forderte der Berichterstatter den Prozessbevollmächtigten der Kläger unter anderem auf, innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens ”die Prozessvollmachten im Original vorzulegen” und das Klagebegehren zu bezeichnen. Die Aufforderung wurde dem Prozessbevollmächtigten durch Postzustellungsurkunde am zugestellt.

Am , einem Dienstag nach Ostern, übermittelte der Prozessbevollmächtigte per Fax die Vollmachtsurkunden der Kläger vom sowie eine Klagebegründung. Die Originale der Vollmachtsurkunden gingen am beim FG ein.

Das FG wies die Klage als unzulässig ab, weil der Prozessbevollmächtigte die nach § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis geltenden Fassung erforderlichen Prozessvollmachten nicht innerhalb der Ausschlussfrist im Original vorgelegt habe. Das Urteil wurde den Klägern laut Empfangsbekenntnis am zugestellt.

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs. Das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Da Verfahrensvorschriften kein Selbstzweck seien, müsse bei dem Einsatz der verschiedenen neuen Technologien die Übermittlung einer Vollmacht per Telefax ausreichen. Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom GmS-OGB 1/98 (BGHZ 144, 160, Neue Juristische Wochenschrift —NJW— 2000, 2340) sei es zulässig, bestimmende Schriftsätze durch elektronische Übertragung einer Textdatei mittels eingescannter Unterschrift zu übermitteln. Wenn aber bereits die Einreichung bestimmender Schriftsätze ohne eigenhändige Unterschrift wirksam sei, so sei es absurd, die Übersendung einer Vollmacht per Telefax als unzulässig anzusehen.

Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO).

Zu Recht hat das FG die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die angeforderten Originalvollmachten erst nach Ablauf der Ausschlussfrist beim FG eingegangen sind. Die Monatsfrist endete am Karfreitag, den , und verlängerte sich wegen der Osterfeiertage bis Dienstag, den . Der Eingang der Originalvollmachten am war daher verspätet.

1. Das Anfordern der Originalvollmacht und das Setzen einer Ausschlussfrist für deren Vorlage waren rechtmäßig. Durch die Übermittlung der Vollmacht per Fax ist die Ausschlussfrist nicht gewahrt worden. Gründe für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor.

a) Die Voraussetzungen für den Nachweis der Bevollmächtigung ergeben sich im Streitfall aus § 62 Abs. 3 FGO in der bis geltenden Fassung. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) ist bei Zustellung des FG-Urteils nach dem nur die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach den ab 2001 geltenden Vorschriften zu beurteilen. Die Rechtmäßigkeit einer gesetzten Ausschlussfrist für die Vorlage der Vollmacht richtet sich dagegen nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Fristsetzung im März 2000.

b) Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 62 Abs. 3 Satz 3 FGO). Nach § 62 Abs. 3 Satz 2 FGO in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung ist der Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen.

c) Der Nachweis der Bevollmächtigung kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur durch Vorlage der Originalvollmacht geführt werden; die Übermittlung der Vollmachtsurkunde per Fax reicht nicht aus (z.B. Urteile vom VII R 63/95, BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105, und vom IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319; Beschlüsse vom XI B 90/99, BFH/NV 2001, 457, und vom VI B 83/00, BFH/NV 2003, 501). Der Berichterstatter hat daher in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung die Originalvollmachten verlangt.

d) Die Übermittlung der Originalvollmacht per Fax reicht auch dann nicht zur Wahrung der Ausschlussfrist aus, wenn kurze Zeit später das Original bei Gericht eingeht (BFH-Urteil in BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105, unter II. b; vgl. ferner , BFH/NV 2000, 51). Eine solche Verfahrensweise läuft dem Zweck der Vorschrift zuwider, innerhalb einer bestimmten Frist die Tatsache der Bevollmächtigung eindeutig und abschließend zu klären (BFH-Urteil in BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105, unter II. b).

e) Der Berichterstatter hat die Ausschlussfrist ordnungsgemäß und ermessensfehlerfrei gesetzt (zu den Anforderungen an die Fristsetzung vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 51).

Ob und wann der Vorsitzende oder der Berichterstatter zur Vorlage der Vollmacht eine Frist mit ausschließender Wirkung setzt, liegt in seinem Ermessen (”kann”). Nachdem die Geschäftsstelle des FG den Prozessbevollmächtigten nach Eingang der Klage vergeblich aufgefordert hatte, die Vollmachten vorzulegen, war der Berichterstatter zur Anordnung einer Ausschlussfrist befugt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es sogar ermessensgerecht, sofort nach Eingang der Klage eine Ausschlussfrist zu setzen, damit sich der Vorsitzende oder Berichterstatter innerhalb angemessener Frist Gewissheit über die Bevollmächtigung und damit die Wirksamkeit der Prozesshandlungen verschaffen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 501, m.w.N.).

f) Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht vorgetragen. Er hat nicht erklärt, warum es ihm nicht möglich war, die bereits am von den Klägern unterzeichneten Prozessvollmachten bis zum dem FG zu übersenden. Insbesondere bestand kein ausnahmsweise zu berücksichtigender unverschuldeter Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten. Denn der Berichterstatter hat ausdrücklich die ”(Original-)Vollmacht” angefordert. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hätte im Übrigen als Rechtsanwalt die Anforderungen an den Nachweis der Bevollmächtigung (§ 62 Abs. 3 Satz 1 FGO) kennen und auf deren Einhaltung achten müssen (BFH-Beschlüsse vom IV B 128/96, BFH/NV 1997, 876, und in BFH/NV 2003, 501).

2. Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BGHZ 144, 160, NJW 2000, 2340 gibt —jedenfalls unter Geltung des § 62 Abs. 3 FGO in der bis anzuwendenden Fassung— keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung zu ändern und die Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht zu lockern oder das Ermessen des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters einzuschränken, die Vollmacht im Original zu verlangen und hierfür eine Ausschlussfrist zu setzen.

a) Der IV. Senat des BFH ließ es im Urteil vom IV R 21-23/87 (BFHE 156, 350, BStBl II 1989, 567) zur Fristwahrung ausreichen, dass innerhalb der Frist eine im Telebriefverfahren übermittelte Vollmacht eingereicht wird. Das Verfahren betraf § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO in der bis geltenden Fassung. Danach war die Vollmacht schriftlich zu erteilen.

Durch Art. 1 Nr. 9 des FGO-Änderungsgesetzes vom (BGBl I 1992, 2109) wurde § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO an § 80 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) angeglichen. Seither ist Gegenstand der Regelung der Nachweis der Vollmacht. Zu § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO in der seitdem geltenden Fassung entschied der VII. Senat des BFH im Urteil in BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs —BGH— (Urteil vom I ZR 106/92, BGHZ 126, 266), zum Nachweis der Bevollmächtigung sei das Original der Urkunde vorzulegen. Schriftstücke, die lediglich einen durch technische Übertragungsverfahren hergestellten Abdruck der Originalurkunde darstellten (Telefaxe, Fotokopien) seien nicht geeignet, die Erteilung der schriftlichen Vollmacht nachzuweisen. Der IV. Senat des BFH schloss sich im Urteil in BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319 dieser Auffassung an. Der Wortlaut des § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO i.d.F. bis 1992 ”Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen” habe der Formulierung für die Klageerhebung (§ 64 Abs. 1 FGO) und die Revisionseinlegung (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) entsprochen. Daher sei es gerechtfertigt gewesen, die Grundsätze für fristgebundene Prozesserklärungen auch auf die Erteilung der Vollmacht anzuwenden. Zweck des neu gefassten § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO sei es dagegen sicherzustellen, dass der Beweis für die Bevollmächtigung durch Vorlage der Vollmachtsurkunde selbst geführt werde. Auch die anderen Senate des BFH folgten dieser Auffassung, dass das Faxen der Originalvollmacht eine Ausschlussfrist nicht wahrt, wenn die Originalvollmacht angefordert worden ist (vgl. zuletzt BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 501, m.w.N.).

Vom Nachweis der Vollmacht ist deren Erteilung zu unterscheiden. Der Kläger kann seine Vollmacht per Telegramm, Telefax o.ä. erteilen und zwar gegenüber dem Gericht (z.B. , BFHE 150, 309, BStBl II 1987, 717 —Telegramm—; in BFHE 156, 350, BStBl II 1989, 567 —Telebrief—, und vom VI R 185/98, BFH/NV 1999, 1604 —Telefax—) oder gegenüber dem Bevollmächtigten (, BFHE 174, 394, BStBl II 1994, 763 —Telekopie/Telefax—). Wird die Vollmacht in dieser Form gegenüber dem Gericht erteilt oder legt der Prozessbevollmächtigte die in dieser Form ihm gegenüber erteilte Vollmacht vor, ist dem Nachweiserfordernis genügt.

b) Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes in BGHZ 144, 160, NJW 2000, 2340 betrifft die Übermittlung sog. bestimmender Schriftsätze, die nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften Schriftform erfordern. Nach dieser Entscheidung können in Prozessen mit Vertretungszwang bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden. Die Schriftform, zu der grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehöre, sei auch dann gewahrt, wenn die Schriftsätze durch moderne elektronische Medien übermittelt würden und der Absender mangels Vorhandenseins eines körperlichen Originalschriftstücks nicht eigenhändig unterzeichnen könne. Der Gemeinsame Senat knüpft insoweit an die bisherige Rechtsprechung zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch telefonische Telegrammaufgabe und Fernschreiben an und weist auf die in allen Gerichtszweigen zulässige Übermittlung bestimmender Schriftsätze durch Fax hin, die sich vom Telefaxdienst der Post nicht wesentlich unterscheide.

c) Die Ausführungen des Gemeinsamen Senats zur Schriftform bestimmender Schriftsätze berühren die Rechtsprechung zum gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis der Bevollmächtigung nicht. Der Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift in Fällen, in denen aufgrund der technischen Übermittlung eine solche nicht möglich ist, ist bei der Vollmacht insoweit zu berücksichtigen, als die Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Gericht oder dem Bevollmächtigten auch durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift zulässig wäre. Der davon zu unterscheidende Nachweis einer herkömmlich erteilten, eigenhändig unterzeichneten Vollmacht wird durch die Entscheidung des Gemeinsamen Senats aber nicht betroffen. Denn es geht dabei nicht um die Einhaltung der an die Schriftform der Vollmacht zu stellenden Anforderungen, sondern um die formellen Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht. An den Gründen für die unterschiedliche Beurteilung von per Telefax übermittelten bestimmenden Schriftsätzen, die zur Fristwahrung ausreichen, und per Telefax übermittelten Vollmachtsurkunden, die als Nachweis nicht genügen, hat sich durch die Entscheidung des Gemeinsamen Senats nichts geändert. Auch der BGH fordert nach wie vor die Originalurkunde zum Nachweis der Bevollmächtigung (, Betriebs-Berater —BB— 2002, 963).

d) Trotz der Tendenz der Rechtsprechung, Verfahrensbeteiligten durch die Zulassung neuer Übertragungstechniken die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern, hält der Senat wegen der Unterschiede zwischen fristgebundenen Prozesserklärungen und dem Nachweis der Prozessvollmacht jedenfalls für das bis Ende 2000 geltende Recht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Vorlage der Vollmacht per Telefax zur Wahrung der Ausschlussfrist zumindest dann nicht ausreicht, wenn der Vorsitzende oder Berichterstatter —wie im Streitfall— ausdrücklich die Originalvollmachten angefordert hat.

Anders als fristgebundene und damit eilbedürftige Prozesserklärungen, die wie die Klage- oder Rechtsmittelschrift vor Fristablauf beim Gericht eingehen müssen, kann die Vollmacht nachgereicht werden (§ 62 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FGO). Der als Prozessbevollmächtigter Auftretende wird in der Regel bis zur Vorlage der Vollmacht als Prozessvertreter einstweilen zugelassen (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 89 ZPO). Wird eine Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht gesetzt, kommt es zwar ebenfalls auf die Vorlage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an. Im Unterschied zu Klage- und Rechtsmittelfristen kann die Ausschlussfrist aber bei Glaubhaftmachung erheblicher Gründe verlängert werden (§ 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO). Mangels vergleichbarer Eilbedürftigkeit ist daher die Zulassung des Nachweises per Fax nicht zwingend erforderlich.

Hinzu kommt, dass im finanzgerichtlichen Verfahren von sämtlichen Amtsträgern nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 a der Abgabenordnung (AO 1977) das Steuergeheimnis zu wahren ist (vgl. auch BTDrucks 14/4061, S. 8, zu § 62 Abs. 3 i.d.F. durch das 2.FGOÄndG). Da Zustellungen oder Mitteilungen an den Bevollmächtigten zu richten sind (§ 62 Abs. 3 FGO), kann das Steuergeheimnis bereits durch bloßen Schriftsatzaustausch (§ 77 Abs. 1 Satz 4 FGO) die Erörterung der Sache mit den Beteiligten (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO) oder durch die vom Gericht zu gewährende Akteneinsicht (§ 78 FGO) verletzt werden. Es muss daher gewährleistet sein, dass derjenige, der in einem Steuerprozess auftritt und damit die Möglichkeit erhält, in die durch das Steuergeheimnis geschützten Bereiche einzudringen, dazu auch legitimiert ist (, BFHE 133, 344, BStBl II 1981, 678). Insofern sind die Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht gerechtfertigt.

Durch die Einfügung des Satzes 6 in § 62 Abs. 3 FGO durch das 2.FGOÄndG wird der Nachweis der Prozessvollmacht seit Beginn des Jahres 2001 erleichtert. Danach braucht das Gericht den Mangel der Vollmacht nicht mehr von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn als Bevollmächtigter eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes auftritt. Es ist also nicht mehr gezwungen, den Nachweis der Vollmacht zu verlangen. Aufgrund der Gesetzesänderung ist möglicherweise der Nachweis der Bevollmächtigung zu erleichtern und/oder das Ermessen des Gerichts, eine Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht zu setzen, einzuschränken (vgl. , BB 2003, 1262, Der Betrieb 2003, 1258). Für den Streitfall gilt jedoch noch altes Recht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 489
BFH/NV 2004 S. 489 Nr. 4
ZAAAA-70344