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Mietvertrag | Umlage von Kosten der Gebäudeversicherung
Haben die Mietvertragsparteien die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung (§ 2 Nr. 13 BetrKV) auf den Mieter vereinbart (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB), sind auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umlagefähig.
Betriebskosten sind die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Darunter fallen grds. alle Versicherungen, die dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher dienen. Nach dieser Maßgabe sind die Kosten einer Gebäudeversicherung auch dann Kosten einer von § 2 Nr. 13 BetrKV erfassten, dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher dienenden Sachversicherung, wenn sie einen etwaigen Mietausfall [i]Langenkämper, Vermietung und Verpachtung, infoCenter NWB BAAAB-13237 infolge eines versicherten Gebäudeschadens einschließt. Die Mitversicherung eines solchen Mietausfalls ist fester Bestandteil marktüblicher Gebäudever...