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Darlehen | Zum Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers
Der Darlehensnehmer, dem nach Widerruf seiner auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung als Rückgewährgläubiger die widerlegliche Vermutung zugutekommt, die Bank als Rückgewährschuldner habe aus Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen, hat daneben aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) keinen Anspruch auf Auskunft über die von der Bank konkret gezogenen Nutzungen.
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung aus dem vergangenen Jahr (Urteil v. XI ZR 467/15 NWB UAAAG-44075, Rz. 24). Auch wenn der Darlehensnehmer Beweisschwierigkeiten hat, da er keinen Einblick in die Betriebsabläufe des Darlehensgebers hat, rechtfertigt dies keinen Anspruch auf Auskunft. Mit einem Auskunftsanspruch mit dem Ziel der Ausforschung des Bewei...