BlnDSG § 3

Teil 1: Gemeinsame Bestimmungen

Kapitel 2: Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 3 Verarbeitung personenbezogener Daten

1Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist. 2Diese Regelung tritt am außer Kraft.

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MAAAG-89443