Teil 2: Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Kapitel 3: Rechte der betroffenen Personen
§ 25 Recht auf Löschung
1Soweit öffentliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen einem öffentlichen Archiv zur Übernahme anzubieten, sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn die Übernahme der angebotenen Unterlagen von dem öffentlichen Archiv als nicht archivwürdig abgelehnt oder wenn nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 Satz 2 des Archivgesetzes des Landes Berlin vom (GVBl S. 96) bestimmten Frist nach dem Angebot keine Entscheidung über die Archivwürdigkeit getroffen wurde. 2Soweit eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht, tritt an die Stelle des Rechts auf Löschung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 die Verpflichtung des Verantwortlichen, die Unterlagen unverzüglich dem öffentlichen Archiv anzubieten.
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MAAAG-89443