TKÜV § 24

Teil 2: Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes oder nach Landesrecht [1]

Abschnitt 6: Sonstige Vorschriften

§ 24 Anforderungen an Aufzeichnungsanschlüsse [2]

(1) 1Der nach § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat der berechtigten Stelle auf Antrag die von ihr benötigten Aufzeichnungsanschlüsse unverzüglich und in dringenden Fällen vorrangig bereitzustellen. 2Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit dieser Anschlüsse und zum Schutz vor falschen Übermittlungen sind geeignete technische Maßnahmen gemäß § 14 Absatz 2 vorzusehen.

(2) Der nach § 170 Absatz 9 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtete Betreiber hat im Störungsfall die unverzügliche und vorrangige Entstörung der Anschlüsse nach Absatz 1 sicherzustellen.

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OAAAG-88492

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 402) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 24 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1858) mit Wirkung v. .