TKÜV § 13

Teil 2: Maßnahmen nach § 100a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 3 des Artikel 10-Gesetzes, § 72 Absatz 1, 2 und 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 51 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes oder nach Landesrecht [1]

Abschnitt 3: Organisatorische Anforderungen, Schutzanforderungen

§ 13 Störung und Unterbrechung [2]

1Während einer Überwachungsmaßnahme hat der Verpflichtete die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über Störungen seiner Überwachungseinrichtungen und Unterbrechungen einer Überwachungsmaßnahme zu verständigen. 2Dabei sind anzugeben:

  1. die Art der Störung oder der Grund der Unterbrechung und deren Auswirkungen auf die laufenden Überwachungsmaßnahmen sowie

  2. der Beginn und die voraussichtliche Dauer der Störung oder Unterbrechung.

3Nach Behebung der Störung oder Beendigung der Unterbrechung sind die betroffenen berechtigten Stellen unverzüglich über den Zeitpunkt zu verständigen, ab dem die Überwachungseinrichtungen wieder ordnungsgemäß zur Verfügung stehen. 4Der Verpflichtete hat seine Überwachungseinrichtungen unverzüglich und vorrangig vor Telekommunikationsanschlüssen anderer Nutzer zu entstören. 5In Mobilfunknetzen sind die Angaben über Störungen, die sich nur in regional begrenzten Bereichen des Netzes auswirken, nur auf Nachfrage der berechtigten Stelle zu machen.

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OAAAG-88492

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 402) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 13 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1858) mit Wirkung v. .