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Einigung mit Mehrwert
In der anwaltlichen Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Beteiligten im gerichtlichen Verfahren eine Einigung erzielen, bei der sie außer dem eingeklagten Anspruch noch einen weiteren bisher nicht eingeklagten Anspruch mitvergleichen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage der Abrechnung der Rechtsanwaltsgebühren in diesen Fällen.
Ausgangssituation
Zu einer Einigung mit Mehrwert kommt es, wenn die Parteien im gerichtlichen Verfahren über eine Forderung streiten. Es kann dann sein, dass in der mündlichen Verhandlung eine weitere Forderung angesprochen wird, die noch nicht rechtshängig, das heißt noch nicht eingeklagt, ist. Um z. B. einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, entschließen sich die Parteien, in dem gerichtlichen Verfahren die noch nicht rechtshängige Forderung mit zu vergleichen.
RA Römisch klagt für seine Mandantin Frau Elter einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € ein. Es geht um eine Forderung aus einem Kaufvertrag. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erwähnt Frau Elter eine weitere noch nicht eingeklagte Forderung von 3.000,00 €. Die Parteien schließen einen Vergleich, in dem die weitere Forderung mit einbezogen wird, sodass sich die Beklagt...