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Pfändungstabelle – ein Blick hinter die Kulissen
Bei Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ermittelt der Arbeitgeber das zu berücksichtigende Nettoeinkommen, stellt fest, wie vielen gesetzlich Unterhaltsberechtigten der Arbeitnehmer Unterhalt gewährt und schaut in die Pfändungstabelle. Die Pfändungstabelle ist Anlage zu § 850c ZPO. Wie errechnen sich die pfändbaren bzw. die dem Schuldner zu belassenden Beträge jedoch, wenn die Tabelle gerade nicht zu berücksichtigen ist, weil ein gerichtlicher Beschluss oder das Gesetz das ausschließt? Ein Blick hinter die „Kulissen“ des § 850c ZPO.
Sachverhalt
Die Schuldnerin hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder, laut Pfändungsbeschluss soll Kind 1 zu ½, Kind 2 zu ¼ bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrags berücksichtigt werden. Der Ehemann der Schuldnerin bleibt vollständig unberücksichtigt. Sie verfügt über ein Nettoeinkommen von 1.723 €.
Problem
Der Arbeitgeber muss aufgrund dieses vollkommen unbestimmten Beschlusses die Berechnung des pfändbaren Betrags bzw. des der Schuldnerin zu belassenden unpfändbaren Einkommensanteils allein vornehmen. Ein Blick in die sonst recht einfach zu handhabende Pfändungstabelle fällt aus.
Nach der Tabelle wäre bei einer Unterhaltsgewährung bei einem festen Nettoei...