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RENO Nr. 7 vom Seite 2

Die Datenschutzgrundverordnung gilt

Silke Umland, Rechtsfachwirtin; Drochtersen-Hüll

Nach einer zweijährigen Übergangsphase gilt für viele dann doch irgendwie ganz plötzlich mit dem die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). In diesem ersten von zwei Beiträgen soll aufgezeigt werden, welche Bereiche der DSGVO für Rechtsanwalts- und/oder Notarkanzleien von Bedeutung sind.

Allgemeines

In Kraft getreten ist die DSGVO bereits am mit einer zweijährigen Übergangsfrist. Dennoch tauchte das Thema Datenschutzgrundverordnung in sehr vielen Kanzleien in diesem Jahr irgendwie doch ganz plötzlich auf. Dabei kommt mit der DSGVO nichts völlig Neues „auf den Markt“, da zuvor bereits das Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) anzuwenden war. Doch es gibt einige Neuregelungen sowohl in der DSGVO als auch im BSDG, die zur Vermeidung von Schwierigkeiten mit der Aufsichtsbehörde möglichst umgehend umgesetzt werden sollten.

Zweck der DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung hat eigentlich nur einen großen Zweck: Sie dient zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Art. 1 DSGVO).

Beispiel

RA Pauli soll Ursula Usus in einer Forderungsangelegenheit vertreten. Bei der Verarbeitung der Daten von Ursula Usus muss er die DSGVO beachten.

Sachlicher Anwendungsbereich

Die DSGVO gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung sowie für die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Date...