Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Verbot zweckfremder Wohnraumnutzung
Aktuelle Änderungen des ZwVbG in Berlin und ein kurzer Blick nach Bayern und Hamburg
[i]Zur Verfassungsmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbots Hofele, NWB 19/2017 S. 1428Vor dem Hintergrund der anhaltenden Beliebtheit von Ferienwohnungen gilt seit dem in Berlin ein geändertes und in Teilen verschärftes Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Der Entwurf des Senats ging sehr ausführlich durch die Presse, verschiedene wichtige Regelungen („60-Tage-Regelung“) zu Ferienwohnungen sind aber gar nicht oder ziemlich anders Gesetz geworden. Bayern hat sein Gesetz 2017 geändert, Hamburg zuletzt 2013 reagiert.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Berlin: Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (BlnZwVbG)
1. Änderung der Gesetzessystematik
[i]Andere als WohnzweckeGeändert wurde zunächst der Anwendungsbereich bzw. die Gesetzessystematik: Während bisher Wohnraum nur mit Genehmigung „zweckentfremdet“ werden durfte (§ 1 BlnZwVbG a. F.), spricht das Gesetz jetzt von „anderen als Wohnzwecken“. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen dadurch ausdrücklich zusätzliche Eingriffsmöglichkeiten eröffnet und Umgehungen verhindert werden (Abgeordnetenhaus Berlin, Drucks. 18/0815 S. 11 ).
Die Gesetzesbegründung ist aber teilweise mit Vorsicht zu genießen und schwer nachzuvollziehen, da ausführlich begründete Regelungen gar nicht Gesetz wurden,...