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NWB Nr. 19 vom Seite 1428

Vermietung von Ferienwohnungen: OVG Berlin-Brandenburg hält das Zweckentfremdungsverbot in Berlin für teilweise verfassungswidrig

Johannes Hofele

[i]OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 6.4.2017 Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschlüsse vom 6.4.1017 - OVG 5 B 14.16 u. a.) hält das Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) für teilweise verfassungswidrig, weil der Bestandsschutz nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Es legt dem BVerfG die Frage vor, ob die Regelungen des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als sie sich Rückwirkung beimessen.

[i]Hofele, NWB 28/2016 S. 2125In Berlin gilt seit dem ein Zweckentfremdungsverbot. Soweit die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, darf Wohnraum im Land Berlin oder in einzelnen Bezirken nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksamts zweckentfremdet werden (§ 1 ZwVbG). Als Zweckentfremdung – also Nutzung zu anderen als Wohnzwecken – [i]Zweckentfremdung: Vermietung als Ferienwohnung oder die Nutzung für gewerbliche/ berufliche sonstige Zweckegilt u. a. die Vermietung als Ferienwohnung oder die Nutzung für gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke. Das Gesetz unterstellt aber nicht nur vorhandenen Wohnraum dem Zweckentfremdungsverbot. Erfasst werden auch alle Räume, die zur dauernden Wohnnutzung geeignet sind, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verbots schon anders – und zwar genehmigungsfr...

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