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NWB direkt Nr. 28 vom Seite 722

Das Verbot zweckfremder Wohnraumnutzung

Johannes Hofele

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAG-87484 Vor dem Hintergrund der anhaltenden Beliebtheit von Ferienwohnungen gilt seit in Berlin ein geändertes und in Teilen verschärftes Zweckentfremdungsverbot-Gesetz. Der Entwurf des Senats ging sehr ausführlich durch die Presse, verschiedene wichtige Regelungen zu Ferienwohnungen sind aber gar nicht oder anders Gesetz geworden. Bayern hat sein Gesetz 2017 geändert, Hamburg hat zuletzt 2013 reagiert.

Ausführlicher Beitrag s. .

Berlin: Änderung der Gesetzessystematik

[i]Umgehung und neue Geschäftsmodelle sollen verhindert werdenAus der bisher abschließenden Aufzählung in § 2 Abs. 1 BlnZwVbG wurde eine nicht abschließende Auflistung. Damit sollen Abgrenzungsschwierigkeiten und Umgehungsmöglichkeiten vermieden werden und neue derzeit noch unbekannte Geschäftsmodelle, die beispielsweise eine unentgeltliche Nutzung von Wohnungen vorsehen könnten, aber keine dauerhafte „echte“ Wohnnutzung zum Gegenstand haben, erfasst werden.

Berlin: Änderungen bei Ferienwohnungen

[i]Leerstand schon ab drei Monaten§ 2 Ziff. 2, 3 und 5 BlnZwVbG (gewerbliche oder berufliche sonstige Zwecke, bauliche Veränderung, Beseitigung) blieben unverändert. Bei Leerstand liegt allerdings jetzt schon nach drei Monaten (statt bisher sechs) Zweckentfremdung vor (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 BlnZwVbG), ausdrü...

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