Gesetze:
UZK
Art. 34 Abs. 1
UZK Art. 34
Abs. 3
KN Position 8418
KN Position 8419
KN Position 8424
KN Unterposition 9027 9050
Gemeinsamer Zolltarif:
Einreihung eines Probeneinlasssystems zur Verwendung in der Massenspektrometrie
Leitsatz
1. Das Ungültigwerden
einer vZTA während des gerichtlichen Verfahrens wegen des Außerkrafttretens
der angewendeten Tarifposition führt nicht zum Entfallen des Klagegegenstands
und zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Die vZTA
verliert ihre Wirksamkeit nur ex nunc und bleibt für den Zeitraum
von ihrem Erlass bis zum Ungültigwerden wirksam. Das Verpflichtungsbegehren
eines Klägers ist daher für diesen Zeitraum nicht erloschen. Dies
gilt insbesondere, wenn in diesem Zeitraum Einfuhrabgabenbescheide
erlassen wurden, die noch nicht in Bestandskraft erwachsen sind.
2. Ein aus mehreren Maschinen
der Positionen 8418, 8419 und 8424 KN, die in einem gemeinsamen
Gehäuse untergebracht sind, bestehendes Probeneinlasssystem stellt eine
kombinierte Maschine i. S. d. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI KN dar,
die vorliegend als Ganzes in die Position 8424 KN einzureihen ist.
3. Als Teil des Massenspektrometers
richtet sich die Einreihung eines solchen Probeneinlasssystems nach
der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN, wonach Waren einer Position der
Kapitel 84, 85, 90 oder 91 KN (...) dieser Position zuzuweisen sind.
Die Einreihung der Ware in die Positionen dieser Kapitel erfolgt
nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten
Nomenklatur.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAG-80813
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 24.11.2017 - 4 K 75/15
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