Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ehescheidung | Auskunftsanspruch im Verfahren
Der nach Beantragung der Scheidung bestehende Auskunftsanspruch beider Ehegatten (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann zur Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden.
Der Auskunftsanspruch umfasst auch Auskünfte zu illoyalen Vermögensminderungen (§ 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB). Er steht beiden Ehegatten wechselseitig zu, um die im Wissen des jeweils anderen stehenden notwendigen Informationen für die Zugewinnausgleichsberechnung zu erhalten. Dabei muss die Auskunft nicht zwingend dem Zweck dienen, einen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu S. 927verfolgen. Das Auskunftsverlangen eines Ehegatten, dessen Zugewinn den des anderen von vornherein offensichtlich übersteigt, wird ebenso erfasst. Auch der Ausgleichspflichtige hat ein berechtigtes Interesse daran, ...