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BGH 11.01.2018 IX ZR 37/17, NWB 14/2018 S. 926

Insolvenz | Haftung des Verwalters

Die Haftung des Insolvenzverwalters für Sekundäransprüche des Vertragspartners der Insolvenzmasse (§ 61 InsO) kann regelmäßig nicht auf Schadensersatzansprüche erstreckt werden, deren Ursache nicht in der Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse begründet ist.

Anmerkung:

§ 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Die Vorschrift legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Verbindlichkeit fest. [i]Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, NWB Verlag Herne, 1. Aufl. 2013, ISBN: 978-3-482-63881-7Aus ihr ist kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht. Der Verwalter hat deshalb den Entlastungsbeweis (§ 61 Satz 2 InsO) nur dahin zu führen, dass er zum Zeitpunkt der Begründung der Masseverbindlichkeit einen aus seiner damaligen Sicht auf zutreffenden Ank...

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