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Doppelte Haushaltsführung nur bei unzumutbarer Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte?
BFH-Urteil v. 16.11.2017 - VI R 31/16
[i]BFH, Urteil v. 16.11.2017 - VI R 31/16 NWB MAAAG-70592 Liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor, kann ein Arbeitnehmer die ihm entstandenen notwendigen Mehraufwendungen (z. B. Aufwendungen für die Zweitwohnung/-unterkunft und für Familienheimfahrten) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten berücksichtigen. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG gibt hierfür vor, [i]Schmidt, Doppelte Haushaltsführung, Grundlagen NWB IAAAE-70154 dass der Arbeitnehmer außerhalb des Beschäftigungsorts eine Hauptwohnung unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen muss. Der BFH lehnt trotz einer beruflichen Veranlassung das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung in seinem Urteil v. - VI R 31/16 NWB MAAAG-70592 ab, wenn die erste Tätigkeitsstätte in zumutbarer Weise täglich von der Hauptwohnung aus zu erreichen ist. Der nachfolgende Beitrag setzt sich kritisch mit der vom BFH vertretenen Rechtsauffassung auseinander.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) sind zum Thema aufrufbar:
Langenkämper, Doppelte Haushaltsführung – Interaktive Checkliste für die Erfassung der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen NWB CAAAE-09766
Mandanten-Merkblatt: Doppelte Haushaltsführung NWB EAAAE-02535
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .