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Doppelte Haushaltsführung nur bei unzumutbarer Fahrzeit zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAG-78326 Liegen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vor, kann ein Arbeitnehmer die ihm entstandenen notwendigen Mehraufwendungen (z. B. Aufwendungen für die Zweitwohnung/-unterkunft und für Familienheimfahrten) nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten berücksichtigen. [i]BFH, Urteil v. 16.11.2017 - VI R 31/16 NWB MAAAG-70592 Der BFH hat mit seinem Urteil v. - VI R 31/16 NWB MAAAG-70592 das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung trotz beruflicher Veranlassung abgelehnt, wenn die erste Tätigkeitsstätte in zumutbarer Weise täglich von der Hauptwohnung aus zu erreichen ist.
Ausführlicher Beitrag s. .
Hauptwohnung außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte
[i]Räumliche Eingrenzung des Beschäftigungsorts als maßgebendes KriteriumEntscheidend für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist die räumliche Eingrenzung des Beschäftigungsorts. Nur wenn sich die Hauptwohnung außerhalb des Beschäftigungsorts befindet, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor.
Räumliche Eingrenzung des Beschäftigungsorts durch den BFH
[i]Zumutbare FahrzeitDer BFH legt die räumliche Eingrenzung des Beschäftigungsorts mittels eines Einzugsgebiets fest. Einzugsgebiet sei das Gebiet, von dem aus der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich seine erste Tätigkeitss...