BMF - IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :016

Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der am geltenden Fassung (InvStG 2018);
Dringliche Fragen des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V. (BVI) und der Deutschen Kreditwirtschaft (DK)

Bezug:

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihre Fragen und Petita wie folgt:

1. Zu § 2 Absatz 6 und 7 InvStG 2018 (Kapitalbeteiligungsquote von Dach-Investmentfonds, Zuordnung von Kapitalbeteiligungen bei Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäft)

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Dach-Investmentfonds die in seinen Anlagebedingungen festgelegte Kapitalbeteiligungsquote in dem Zeitraum ab dem bis einschließlich dem unterschreitet.

Für die Zwecke der Kapitalbeteiligungsquote sind nur solche Kapitalbeteiligungen zu berücksichtigen, bei denen der Investmentfonds sowohl zivilrechtlicher Eigentümer als auch wirtschaftlicher Eigentümer i. S. d. § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO ist. Wenn ein Investmentfonds das zivilrechtliche Eigentum an Kapitalbeteiligungen übertragen hat (z. B. im Rahmen einer Wertpapierleihe oder einem Wertpapierpensionsvertrag), sind diese Beteiligungen grundsätzlich nicht im Rahmen der Ermittlung der Kapitalbeteiligungsquote zu berücksichtigen, auch wenn ein Rückübertragungsanspruch besteht. Wenn umgekehrt Kapitalbeteiligungen im Rahmen einer Wertpapierleihe oder einem Wertpapierpensionsvertrag an einen Investmentfonds übertragen werden, sind diese für Zwecke der Kapitalbeteiligungsquote zu berücksichtigen, wenn neben dem zivilrechtlichen Eigentum auch das wirtschaftliche Eigentum übertragen wird. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen, so dass keine pauschale Aussage zur Berücksichtigung von Wertpapierleih- und Wertpapierpensionsgeschäften im Rahmen der Kapitalbeteiligungsquote getroffen werden kann. Dies gilt sowohl für Investmentfonds als auch für Spezial-Investmentfonds.

2. Zu § 7 Absatz 1 Satz 4 InvStG 2018 (vereinfachtes elektronisches Verfahren zur Abstandnahme vom Steuerabzug gegenüber Investmentfonds)

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn für die Zwecke der Abstandnahme vom Steuerabzug für Kapitalerträge, die vor dem zufließen, folgendes elektronisch gestützte Verfahren zu Grunde gelegt wird:

  • Die Kapitalverwaltungsgesellschaften beantragen für die von ihnen verwalteten Investmentfonds Statusbescheinigungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2018, die insbesondere der jeweiligen Verwahrstelle vorgelegt werden.

  • Zudem werden die Ordnungsnummern mit den Angaben über die jeweilige Gültigkeitsdauer der Statusbescheinigung von den Kapitalverwaltungsgesellschaften an zwei zentrale Datenbanken elektronisch übermittelt, die von inländischen Brokern abgefragt werden können.

  • Eine Datenbank wird bei WM geführt, eine weitere von OMGEO; über OMGEO findet die Nachhandelsabwicklung bei einer Vielzahl von Geschäften der inländischen Broker statt.

  • Eine Übermittlung der jeweiligen Daten erfolgt erst nach der Auflegung eines Investmentfonds.

  • Inländische Broker dürfen vom Kapitalertragsteuerabzug nach Maßgabe von § 7 InvStG 2018 Abstand nehmen, wenn für den Investmentfonds, für den sie jeweils handeln, eine Ordnungsnummer einer noch gültigen Statusbescheinigung in den zentralen Datenbanken vorhanden ist.

  • Für eine Übergangszeit bis einschließlich dem darf anstelle der Statusbescheinigung auf eine noch gültige NV-Bescheinigung nach § 11 Absatz 2 Satz 4 InvStG 2004 abgestellt werden.

Die Anwendung des oben beschriebenen Verfahrens wird unter nachstehenden Voraussetzungen zugelassen:

  • Dieses Verfahren darf für Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds angewendet werden.

  • Das Verfahren darf nicht auf Investmentaktiengesellschaften i. S. v. § 1 Absatz 11 KAGB und deren Teilinvestmentvermögen angewandt werden.

  • Die Kapitalverwaltungsgesellschaften sind dazu verpflichtet, die für beide Datenbanken (WM-Datenbank und OMGEO-Datenbank) vorgenommenen Meldungen und (ggf.) vorzeitigen Löschungen parallel der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

  • Ferner haben die Kapitalverwaltungsgesellschaften auf Anforderung einen Datenbankauszug mit den gespeicherten Ordnungsnummern und Gültigkeiten der Statusbescheinigungen an die zuständige Finanzbehörde zu übermitteln.

  • Die Broker haben auf Anforderung die für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt des unterbliebenen Abzugs in geeigneter Form nachzuweisen.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaften, die dieses Verfahren für die von ihnen verwalteten Investmentfonds nutzen, verpflichten sich, entsprechende Meldungen bei der zuständigen Finanzbehörde vorzunehmen, um den sich für die Finanzverwaltung ergebenden Aufwand möglichst gering zu halten.

3. Zu § 7 Absatz 5 InvStG 2018 (Erstattungsverfahren durch den Entrichtungspflichtigen)

Nach § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG 2018 hat der Investmentfonds gegenüber dem Entrichtungspflichtigen insoweit einen Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer, als der Kapitalertragsteuerabzug auf nicht von § 7 Absatz 1 InvStG 2018 umfasste Tatbestände vorgenommen wurde oder den hiernach anzuwendenden Steuersatz übersteigt. Ist der Investmentfonds nach §§ 8 bis 10 InvStG 2018 (partiell) steuerbefreit und weist er dies nach, hat er einen Erstattungsanspruch nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG 2018. Die unter den Anwendungsbereich des § 8 Absatz 1 oder 2 InvStG 2018 fallenden Anleger haben einen Anspruch gegenüber dem Investmentfonds auf Leistung des Erstattungsbetrags gemäß § 12 Absatz 1 InvStG 2018 (Befreiungsbetrag).

Die Erstattungsansprüche nach § 7 Absatz 5 Satz 1 und 2 InvStG 2018 sind voneinander unabhängig und können losgelöst voneinander in Anspruch genommen werden. Beide Erstattungsansprüche setzen den Nachweis der Einstufung als Investmentfonds mittels Statusbescheinigung voraus. Darüber hinaus ist für den Erstattungsanspruch nach § 7 Absatz 5 Satz 2 InvStG 2018 der Nachweis der Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 InvStG 2018 erforderlich.

Das Erstattungsverfahren nach § 7 Absatz 5 InvStG 2018 ist gegenüber demjenigen nach § 11 Absatz 1 InvStG 2018 vorrangig (vgl. § 11 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018). Das Betriebsstättenfinanzamt des Entrichtungspflichtigen wird eine Erstattung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 erst nach Ablauf der 18-Monatsfrist des § 7 Absatz 5 Satz 1 oder 2 InvStG 2018 vornehmen. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zum Erstattungsverfahren darf die Erklärung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 erst nach Ablauf der 18-Monatsfrist des § 7 Absatz 5 Satz 1 InvStG 2018 ausgestellt werden.

Der Investmentfonds kann einen Steuererstattungsanspruch nach § 7 Absatz 5 InvStG 2018 nur innerhalb der Ausschlussfrist von 18 Monaten nach Zufluss des betreffenden Kapitalertrags durch Erfüllung der Vorlagepflichten des § 7 Absatz 5 Satz 1 oder 2 InvStG 2018 geltend machen. Ein Erstattungsanspruch nach § 7 Absatz 5 InvStG 2018 erlischt zudem mit Ausstellung der Erklärung des Entrichtungspflichtigen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018. In den vorgenannten Fällen kommt eine Steuererstattung gegenüber dem Investmentfonds ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 11 Absatz 1 InvStG 2018 in Betracht.

4. Zu § 26 Nummer 4 InvStG 2018 (Vermögensgegenstände eines Spezial-Investmentfonds)

Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn ein Spezial-Investmentfonds Vermögensgegenstände, die sich am in seinem Bestand befinden und nach § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 5 InvStG 2004 gehalten werden dürfen, aber nicht zu den zulässigen Vermögensgegenständen i. S. d. § 26 Nummer 4 InvStG 2018 gehören, bis zum behält.

5. Zu § 26 Nummer 5 Satz 2 InvStG 2018 (Immobilien-Gesellschaften eines Spezial-Investmentfonds)

Nach § 26 Nummer 5 Satz 1 InvStG 2018 dürfen Spezial-Investmentfonds höchstens 20 Prozent ihres Wertes in Beteiligungen an Kapitalgesellschaften investieren, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind. Abweichend davon dürfen Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften anlegen, bis zu 100 Prozent ihres Wertes in Immobilien-Gesellschaften anlegen (§ 26 Nummer 5 Satz 2 InvStG 2018). Der Wortlaut des § 26 Nummer 5 Satz 2 InvStG 2018 und des § 2 Absatz 9 Satz 1 InvStG 2018 sind gleich, so dass beide Normen grundsätzlich gleich auszulegen sind. Da mit dem Investmentsteuerreformgesetz keine Begrenzung der Anlagemöglichkeiten für Spezial-Immobilienfonds beabsichtigt war, wird es die Finanzverwaltung bis zum für die Qualifizierung als Spezial-Investmentfonds nicht beanstanden, wenn für die Frage der Zulässigkeit von Investitionen in Immobiliengesellschaften weiterhin auf die bisherige Regelung in § 1 Absatz 1b Satz 2 Nummer 6 Satz 2 InvStG 2004 abgestellt wird.

6. Zu § 30 InvStG 2018 (Transparenzoption)

Die Frage ob, eine ausgeübte Transparenzoption zeitlich unbeschränkt oder für einen bestimmten Zeitraum wirksam ist, wird derzeit noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt. Die Finanzverwaltung wird es aber jedenfalls nicht beanstanden, wenn eine im Jahr 2018 ausgeübte Transparenzoption vor dem Zufluss der ersten inländischen Beteiligungseinnahme im Jahr 2019 mit Wirkung ab dem Jahr 2019 widerrufen wird.

Bei nicht ausgeübter Transparenzoption kann die Transparenzoption mit Wirkung für die Zukunft zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt ausgeübt werden.

Der Spezial-Investmentfonds ist verpflichtet, dem Entrichtungspflichtigen bei jeder zufließenden inländischen Beteiligungseinnahme die für die Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere muss der Spezial-Investmentfonds Änderungen in der Anlegerzusammensetzung mitteilen. Liegen dem Entrichtungspflichtigen im jeweiligen Zuflusszeitpunkt keine aktuellen Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 (insbesondere keine Angaben zur aktuellen Anlegerzusammensetzung) vor, so hat der Entrichtungspflichtige beim Kapitalertragsteuerabzug zunächst nicht den steuerlichen Status der Anleger zu berücksichtigen und keine Steuerbescheinigung zu erteilen. Liegen zu einem späteren Zeitpunkt die aktuellen Angaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 InvStG 2018 vor, so hat der Entrichtungspflichtige gegebenenfalls den Kapitalertragsteuerabzug zu korrigieren und eine Steuerbescheinigung zu erteilen.

7. Zu § 31 Absatz 2 InvStG 2018 (Abstandnahme vom Steuerabzug und Steuererstattung bei ausgeübter Transparenzoption, Zuführung der Abstandnahme- und Erstattungsbeträge zum Vermögen des Spezial-Investmentfonds)

Bei Spezial-Investmentfonds mit ausgeübter Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG 2018, an denen ausschließlich Anleger beteiligt sind, bei denen die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug erfüllt sind, wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn abweichend von § 31 Absatz 2 InvStG 2018 die Abstandnahme- und Erstattungsbeträge nicht an die Anleger ausgezahlt werden, sondern im Einvernehmen mit allen Anlegern dem Vermögen des Spezial-Investmentfonds ohne Ausgabe neuer Spezial-Investmentanteile zugeführt werden.

8. Zu § 33 Absatz 1 InvStG 2018 (Steuerabzug auf inländische Immobilienerträge, Beteiligung von Investmentfonds i. S. d. § 10 InvStG 2018)

Die Möglichkeit nach § 33 Absatz 1 InvStG 2018 die Besteuerung von inländischen Immobilienerträgen eines Spezial-Investmentfonds durch eine Erhebung und Abführung der Kapitalertragsteuer auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche inländische Immobilienerträge zu vermeiden, ist nicht als Wahlrecht gedacht, das jährlich in wechselnder Weise ausgeübt werden kann. Vielmehr sollte ein Spezial-Investmentfonds, der sich für einen Steuerabzug entschieden hat, diesen auch in den folgenden Geschäftsjahren fortsetzen. Die Finanzverwaltung wird dem Gesetzgeber eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorschlagen.

9. Zu § 33 Absatz 2 Satz 2 InvStG 2018 und § 50 InvStG 2018 (Abstandnahme vom Steuerabzug bei Investmentfonds i. S. d. § 10 InvStG 2018)

Bei der Ausschüttung von inländischen Immobilienerträgen durch einen Spezial-Investmentfonds an einen Investmentfonds i. S. d. § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 InvStG 2018 ist kein Steuerabzug vorzunehmen. Das gleiche gilt im Falle der Zurechnung der inländischen Immobilienerträge als ausschüttungsgleiche Erträge gegenüber einem Investmentfonds i. S. d. § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 InvStG 2018.

10. Zu § 56 Absatz 1 InvStG 2018 (Effektive Stücke von Inhaberanteilscheinen)

Nach § 97 Absatz 1 Satz 2 KAGB müssen Inhaberanteilsscheine einer Wertpapiersammelbank zur Sammelverwahrung anvertraut werden. Inhaberanteilsscheine sind Wertpapiere, die nach § 95 Absatz 1 Satz 1 KAGB Anteile an einem Sondervermögen verbriefen und bei denen der jeweilige Inhaber des Wertpapiers das verbriefte Recht geltend machen kann (enthalten also im Gegensatz zu Namensanteilscheinen nicht den Namen des Berechtigten). Ein Anteilsschein besteht insbesondere aus der Stammrechtsurkunde (Mantel) und den Gewinnanteilscheinen (Bögen), die die ratierlichen Ansprüche auf die Auszahlung von Erträgen des Sondervermögens darstellen.

Der Anspruch auf Einzelverbriefung (= Ausgabe von effektiven Stücken) ist bei einem Inhaberanteilschein seit dem Inkrafttreten des OGAW-V-Umsetzungsgesetz () nach § 358 Absatz 1 KAGB ausgeschlossen. Bereits ausgegebene effektive Stücke von Inhaberanteilscheinen, die sich mit Ablauf des nicht in Sammelverwahrung befinden, werden kraftlos (§ 358 Absatz 3 Satz 1 KAGB). Zum gleichen Zeitpunkt werden auch die Gewinnanteilscheine dieser effektiven Stücke kraftlos (§ 358 Absatz 3 Satz 2 KAGB). Die kraftlosen Inhaberanteilscheine und Gewinnanteilscheine sind jeweils in einer Sammelurkunde zum zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank zu hinterlegen (§ 358 Absatz 3 Satz 2 KAGB). Die bisherigen Eigentümer der kraftlosen Anteilscheine werden ihren Anteilen entsprechend Miteigentümer an der Sammelurkunde (§ 358 Absatz 3 Satz 3 KAGB). Die Miteigentumsanteile an dem Sammelbestand werden auf einem gesonderten Depot der Verwahrstelle gutgeschrieben (§ 358 Absatz 3 Satz 5 KAGB).

Nur mit der Einreichung eines kraftlosen Inhaberanteilscheins bei der Verwahrstelle kann der Einreicher die Gutschrift eines entsprechenden Miteigentumsanteils an dem Sammelbestand auf ein von ihm zu benennendes und für ihn geführtes Depotkonto verlangen (§ 358 Absatz 4 Satz 1 KAGB). Die Verwahrstelle darf Zahlungen nur auf ein von ihr für den Einreicher geführtes Konto leisten oder an ein anderes inländisches Kreditinstitut weiterleiten, das für den Einreicher ein Konto führt und den Auszahlungsbetrag dem Konto des Einreichers gutschreibt (§ 358 Absatz 4 Satz 3 KAGB).

Bereits vor 2017 fällig gewordene Gewinnanteilscheine können weiterhin eingelöst werden. Der Einreicher kann die Zahlungsansprüche bei der Verwahrstelle des betreffenden Sondervermögens geltend machen. Werden die Gewinnanteilscheine bei der Verwahrstelle eingelöst, darf sie den Auszahlungsbetrag nur an ein inländisches Kreditinstitut zur Weiterleitung auf ein für den Einreicher geführtes Konto leisten (§ 358 Absatz 2 Satz 2 KAGB). Sofern ein Kreditinstitut die Gewinnanteilscheine zur Einlösung annimmt, darf es den Auszahlungsbetrag nur über ein für den Einreicher bei ihm im Inland geführtes Konto leisten (§ 358 Absatz 2 Satz 3 KAGB).

Hinsichtlich des anonymen Sammelbestandes hat die Verwahrstelle auf die bis einschließlich dem dem Sammelbestand zugeflossenen ausgeschütteten Erträge oder als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge sowie die ordentlichen Alterträge i. S. d. § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 Kapitalertragsteuer zu erheben. Auf die ab dem zugeflossenen Ausschüttungen ist ebenfalls Kapitalertragsteuer zu erheben. Dagegen ist kein Kapitalertragsteuerabzug hinsichtlich der auf den anonymen Sammelbestand entfallenden Vorabpauschale vorzunehmen. Hinsichtlich der Vorabpauschale ist die Kapitalertragsteuer erst nach Einreichung der kraftlosen Inhaberanteilscheine zu erheben.

Wenn dem Entrichtungspflichtigen effektive Stücke von Inhaberanteilscheinen eingereicht werden, hat er

  • für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs davon auszugehen, dass die Inhaberanteilscheine vor dem angeschafft wurden. Einen etwaigen späteren Anschaffungszeitpunkt kann der Anleger nur im Rahmen der Veranlagung geltend machen,

  • den Steuerabzug auf die Vorabpauschalen für den Zeitraum ab dem zu erheben,

  • die Teilfreistellung nach § 20 InvStG 2018 auch auf die Ausschüttungen, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden. Hinsichtlich der Ausschüttungen aus dem Zeitraum zwischen dem und der Einreichung der effektiven Stücke von Inhaberanteilscheinen hat der Entrichtungspflichtige bei inländischen Investmentanteilen davon auszugehen, dass die Verwahrstelle bereits einen Steuerabzug hinsichtlich des anonymen Sammelbestands durchgeführt hat,

  • hinsichtlich der Anwendung der Veräußerungsfiktion nach § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2018 aufgrund einer Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes davon auszugehen, dass die Inhaberanteilscheine am angeschafft wurden und

  • den Kapitalertragsteuerabzug zu ändern, wenn nachträglich Teilfreistellungssätze durch den Investmentfonds korrigiert werden.

Bei der Veräußerung von effektiven Stücken von Inhaberanteilscheinen hat der Entrichtungspflichtige auf folgende Teilbeträge Kapitalertragsteuer zu erheben:

11. Zu § 56 Absatz 4 Satz 1 InvStG 2018

Nach § 56 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 sind folgende steuerliche Werte zu ermitteln:

Anders als in meinem Antwortschreiben vom () dargestellt, wandeln sich nicht alle Zwischengewinnbestandteile nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 InvStG 2004 aufgrund des Rumpfgeschäftsjahres zum nach § 56 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 und der Zuflussfiktion für ordentliche Alterträge nach § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 in ausschüttungsgleiche Erträge um. Es verbleibt als Restgröße ein zu ermittelnder Zwischengewinn zum in Höhe der unrealisierten Gewinne aus Kapitalforderungen, die nicht in § 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis f InvStG 2004 genannt sind.

12. Anmeldung und Abführung der Kapitalertragsteuer nach § 36a Absatz 4 EStG und § 44 Absatz 1 Satz 5 EStG

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung für Zwecke des § 36a Absatz 4 EStG ist bei Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds nach Ablauf des Geschäftsjahres bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben (Rz. 118 des , BStBl. 2017 I, 726). Für die nach § 56 Absatz 7 Satz 1 InvStG 2018 am ausschüttungsgleichen Erträge ist nach § 44 Absatz 1 Satz 5 EStG die einbehaltene Steuer bis zum anzumelden und abzuführen. Für die nach § 56 Absatz 7 Satz 2 InvStG 2018 am als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge ist die Kapitalertragsteuer bis zum anzumelden und abzuführen. Die Finanzverwaltung wird es nicht beanstanden, wenn in den angeführten Fällen die Kapitalertragsteuer erst bis zum angemeldet und abgeführt wird.

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/16/10010 :016

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
DB 2018 S. 225 Nr. 5
DStR 2018 S. 194 Nr. 4
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 2
YAAAG-70575