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Insolvenz | Vorsatzanfechtung gegenüber einem Zahlungsmittler
Weiß der Zahlungsmittler, dass dem Schuldner bereits die Begleichung der Gesamtforderung eines Gläubigers nicht möglich ist, muss er davon ausgehen, dass der Schuldner auch die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist, nicht bedienen kann.
Die Steuerberaterin des Schuldners hatte nach Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse an das zuständige Finanzamt weisungsgemäß Teilbeträge auf die Steuerschulden des Schuldners überwiesen. Der BGH bejaht zunächst den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners (§ 133 Abs. 1 InsO). Ein Schuldner, der zahlungsunfähig sei und seine Zahlungsunfähigkeit kenne, handle in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. Seine Zahlungsunfähigkeit sei nicht n...