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Geschäftsfortführung | Zur Firmenkontinuität
Wird die bisherige Firma eines Einzelkaufmanns, die allein aus seinem Vor- und Familiennamen besteht, im Zuge der Übertragung des Unternehmens auf einen Dritten (hier: seine Ehefrau) dadurch geändert, dass der Vorname als (mit-)prägender Firmenbestandteil ausgetauscht wird, stellt dies eine gravierende Änderung der Firma dar. Eine Haftung des Erwerbers nach § 25 HGB scheidet mangels Firmenkontinuität aus. [i]infoCenter „Firmenfortführung bei Erwerb und Übertragung“ NWB QAAAD-98190
Für die Frage, ob die Firma fortgeführt wird, ist die Verkehrsauffassung maßgeblich. Dabei kommt es nicht auf eine wort- oder buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma an, sondern darauf, dass der Verkehr die vom Erwerber geführte Firma mit der Firma des bisherigen Inhabers dergestalt identifiziert, dass er in der fortgeführten Firma die Firma des bish...