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Fahrtkosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung
Im vierten Teil der Reihe werden die berücksichtigungsfähigen Reisekosten bei einer Auswärtstätigkeit und die abzugsfähigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung aufgezeigt. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt in der Darstellung der jeweiligen Fahrtkosten. Neben dem Gesetz und den Lohnsteuerrichtlinien bilden insbesondere auch die hierzu ergangenen BMF-Schreiben die rechtliche Basis. Die vorherigen Teile finden Sie unter → KIEHL PAAAG-58305 , → KIEHL NAAAG-61031 und → KIEHL SAAAG-64019 .
Prüfschema zur Abgrenzung doppelter Haushaltsführung und Auswärtstätigkeit
S. 5
Mögliche Aufwendungen
Nach den Lohnsteuerrichtlinien können folgende Aufwendungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit bzw. einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reisekosten bei Auswärtstätigkeit (R 9.4 Abs. 1 Satz 1 LStR)
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Notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (R 9.11 Abs. 5 Satz 1 LStR)
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Fahrtkosten (R 9.11 Abs. 6 LStR) | |
Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 4a EStG, R 9.6 LStR) | Verpflegungsmehraufwendungen (R 9.11 Abs. 7 LStR) |
Aufwendungen für die Zweitwohnung (R 9.11 Abs. 8 LStR) | |
Reisenebenkosten (R 9.8 LStR) | Umzugskosten (R 9.11 Abs. 9 LStR) |
Auch wenn die Reisekosten einer Auswärtstätigkeit begrifflich nahezu deckungsgleich mit den Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung sind, existieren bei jeder einzelnen Position auch diverse Unterschiede zur Ermittlung der jeweils abzugsfä...