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STFAN Nr. 1 vom Seite 2

Sind Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung anzusetzen?

Dipl.-Kfm. Lars Grözinger, Steuerberater; Hünstetten

Grundsätzliches

Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind nach § 250 Abs. 1 HGB Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Sofern es sich um Einnahmen vor dem Abschlussstichtag handelt, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag sind, ist auf der Passivseite ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (§ 250 Abs. 2 HGB).

Die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten dient dem Ziel, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr auszuweisen, dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.

Beispiel 1

Die XY GmbH überweist am die Betriebshaftpflichtversicherung für den Zeitraum  –  i. H. v. 8.000 €. In Höhe von 2/12 der Versicherungsprämie ist diese Zahlung eine Ausgabe vor dem Abschlussstichtag, die insoweit Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag (01.01. – ) darstellt. Somit ist nach § 250 Abs. 1 HGB zum ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten i. H. v. 1.333 € zu bilden.

Konkret zu beurteilender Sachverhalt

Im Zusammenhang mit Rechnungsabgrenzungsposten stellt sich die Frage, ob auch ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist, wenn diesem nur eine geringe Bedeutung beizumessen ist.

Abwandlung des Beispiels 1

Die abzugren... /