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Abgrenzung von Auswärtstätigkeit und doppelter Haushaltsführung
Der dritte Teil des Beitrags widmet sich ausschließlich der Abgrenzung zwischen einer Auswärtstätigkeit und einer doppelten Haushaltsführung, da diese Entscheidung in der Praxis häufig zu Problemen führt, aber für den Ansatz der entsprechenden Aufwendungen von grundlegender Bedeutung ist. Neben dem Gesetz und den Lohnsteuerrichtlinien bildet insbesondere auch das hierzu ergangene BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom die rechtliche Basis. Die einzelnen Regelungen werden dabei durch zahlreiche Beispiele verdeutlicht.
Auswärtstätigkeit
Gemäß § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG liegt eine Auswärtstätigkeit im Grundfall vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.
Bezüglich diesem Grundfall finden Sie Ausführungen zur ersten Tätigkeitsstätte in → KIEHL PAAAG-58305 und zum Wohnungsbegriff in → KIEHL NAAAG-61031 .
Einen Spezialfall der Auswärtstätigkeit stellt § 9 Abs. 4a Satz 4 EStG dar. Diese Regelung besagt, dass ein Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat, im Rahmen seiner beruflichen Betätigung außerhalb seiner Wohnung immer eine Auswärtstätigkeit ausübt. Hierunter fallen insbesondere Personen, die ausschließlich an ständig wechselnden E...