BFH Beschluss v. - IV B 91/00

Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wandte sich mit seiner Klage zum Finanzgericht (FG) gegen die Ablehnung eines Billigkeitserlasses seiner damals bestehenden Abgabenrückstände von 359 605,51 DM. Zugleich beantragte er unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Das FG lehnte den Antrag auf Bewilligung von PKH mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das FG nicht abgeholfen hat. Nach Einlegung der Beschwerde am verkündete das FG am sein klageabweisendes Urteil im Hauptsacheverfahren. Das Urteil wurde dem Antragsteller am zugestellt. Rechtsmittel gegen das Urteil wurden nicht eingelegt; auch die Zulassung der Revision wurde nicht beantragt.

Der Antragssteller beantragt im vorliegenden Verfahren, den Beschluss des FG aufzuheben und ihm PKH zu bewilligen.

Der Beklagte (das Finanzamt) hält die Beschwerde für unbegründet, hat aber von einer Stellungnahme abgesehen.

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

1. a) Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) war gegen die Ablehnung der PKH durch das FG noch die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) gegeben, weil die angefochtene Entscheidung des FG vor dem zugestellt worden war. Gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757) richtet sich in diesem Fall die Zulässigkeit der Beschwerde nach den bis zum geltenden Vorschriften der FGO (nachfolgend zitiert: FGO a.F.). Im Übrigen ist gemäß Art. 6 2.FGOÄndG die zum in Kraft getretene Fassung der FGO anzuwenden.

b) Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass das Hauptsacheverfahren nicht mehr beim BFH anhängig geworden ist. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung am bestand nämlich jedenfalls noch die Möglichkeit einer Zulassung der Revision durch das FG oder den BFH (§ 115 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FGO a.F.) oder die Möglichkeit einer zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 116 FGO a.F. (, BFHE 138, 520, BStBl II 1983, 644). Unerheblich ist, dass dann später gegen das am verkündete und am zugestellte Urteil weder eine Nichtzulassungsbeschwerde noch eine zulassungsfreie Revision eingelegt worden ist (vgl. , BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838).

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das FG hat durch sein Urteil vom die gegen die Ablehnung des Erlasses von Einkommensteuer 1985 bis 1987 sowie 1993 und anderen Abgaben gerichtete Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er gegen dieses Urteil Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt habe. Anhaltspunkte für die Einlegung derartiger Rechtsbehelfe liegen auch sonst nicht vor. Es ist deshalb davon auszugehen, dass zwischen den Beteiligten des Klageverfahrens die Rechtmäßigkeit des gegen den Antragsteller ergangenen Steuerbescheides rechtskräftig feststeht (§ 110 FGO). Der Senat ist mithin auch im Beschwerdeverfahren daran gehindert, festzustellen, dass die auf Billigkeitserlass gerichtete Verpflichtungsklage, für die der Antragsteller PKH begehrte, Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Diese Verfahrenslage schließt die rückwirkende Bewilligung von PKH für das rechtskräftig beendete Klageverfahren aus (vgl. Senatsbeschlüsse vom IV B 10-12/90, BFH/NV 1991, 623, und vom IV B 159/94, BFH/NV 1996, 65).

Fundstelle(n):
DAAAA-68368