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BFH Urteil v. - VII B 27/84 BStBl 1984 II S. 838

Gesetze: FGO § 142ZPO §§ 114, 127 Abs. 2 S. 2

Leitsatz

1. Eine nach Beendigung der Instanz eingelegte Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ist zulässig, wenn das Gericht über den Antrag erst so spät entschieden hat, daß dem Antragsteller die Einlegung der Beschwerde vor Abschluß der lnstanz nicht möglich war.

2. Die Beschwerde ist in diesem Falle aber unbegründet, wenn die Klage in der Hauptsache von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 838
BFHE S. 494 Nr. 141,
DAAAA-97859

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BFH, Urteil v. 07.08.1984 - VII B 27/84

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