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FG Berlin-Brandenburg 11.09.2017 7 V 7209/17, BBK 24/2017 S. 1134

Umsatzsteuer | Vorsteuerberichtigung zu eigenen Ungunsten bei Überschreiten der Zahlungsfrist

Der Unternehmer muss die Vorsteuer zu seinen Ungunsten berichtigen, wenn er die Zahlungsfrist für das Entgelt um das Zwei- oder Dreifache, mindestens aber um mehr als sechs Monate überschreitet. Denn dann ist das Entgelt uneinbringlich i. S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

[i]Berichtigung darf nicht nachgeholt werdenIst die Berichtigung trotz Uneinbringlichkeit unterblieben, kann die Berichtigung vom FA nicht in einem späteren Jahr bzw. Voranmeldungszeitraum nachgeholt werden. Vielmehr muss die Berichtigung in dem Jahr durchgeführt werden, in dem die Uneinbringlichkeit eingetreten ist.

[i]AdV-Antrag hatte ErfolgIm Streitfall hatte der Unternehmer im Jahr 2007 Vorsteuer aus einer Eingangsrechnung geltend gemacht, die er aber nicht bezahlen konnte. Im Jahr 2009 kam es zu einer Stundung und zu ersten Ratenzahlungen und im Jahr 2012 zu einem Teilerlass. Das FA nahm...

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