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Lohn und Gehalt | Pauschalierung bei Barlohnumwandlung
Das FG Münster erlaubt im Rahmen einer Barlohnumwandlung eine Lohnsteuer-Pauschalierung und Steuerbefreiung für Zuschüsse, die jeweils zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden müssen. Danach ist es unschädlich, wenn der Arbeitgeber den Lohn herabsetzt und die Differenz gegenüber dem bisherigen Lohn durch freiwillige Zuschüsse z. B. zu den Kosten der Internetnutzung, zu den Fahrtkosten oder zu den Kosten des Kindergartens ausgleicht.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer auf die Zuschüsse keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat.
[i]Kein GestaltungsmissbrauchEinen Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO verneint das FG, weil die Barlohnumwandlung mit freiwilliger Zuschussgewährung auch der Senkung der Sozialabgaben des Arbeitgebers dient.
Das FG widerspricht dem BMF