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Aufzeichnungspflicht von Prostituierten
(1) Der Prozessbevollmächtigte ist auch bei einem Unglücksfall in seiner Kanzlei gehalten, sich in den Tagen unmittelbar nach diesem Vorfall zu vergewissern, dass sämtliche fristwahrenden Schriftsätze, die versandt werden mussten, zumindest nachträglich übermittelt worden sind. (2) Um die Einkünfte einer Prostituierten überprüfbar zu machen, ist auch diese zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet (Bezug: § 56 Abs. 1 FGO; § 162 Abs. 1, 2 AO).
Das FA schätzte die Betriebseinnahmen wie -ausgaben der klagenden Prostituierten unter Berücksichtigung von Parametern aus der Rechtsprechung des zuständigen FG. Unabhängig von der einkommensteuerlichen Einkünftequalifikation hat auch eine Prostituierte ihre Einkünfte zu versteuern, so der BFH. Dies ergibt sich bereits aus § 40 AO, der auch (früher) sittenwidrig...