BFH Beschluss v. - XI B 88/01

Gründe

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 120 Rz. 66 f.).

Zur ordnungsgemäßen Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 76 FGO) bedarf es der Darlegung, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das Finanzgericht (FG) ungenutzt ließ, warum der Beschwerdeführer nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, warum sich die Notwendigkeit der Beweiserhebung jedoch dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen und inwieweit die als unterlassen gerügte Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (, BFH/NV 2000, 730). Zur Bezeichnung einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichterhebung eines in der Klageschrift beantragten Beweises ist außerdem die Darlegung erforderlich, dass die Nichterhebung dieses Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde, weshalb dies nicht möglich oder zumutbar war oder weshalb eine solche Rüge aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich war (, BFH/NV 2000, 587).

Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der zur Zulassung der Revision führt, nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Soweit der Kläger rügt, dass er Beweis angeboten habe durch Vernehmung der Zeugen A und B, hat er nicht dargelegt, dass er die Nichterhebung dieses Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt habe und inwiefern die Aussagen der Zeugen für die Beurteilung der Sache erheblich gewesen wären.

Mit der Rüge, dass das eingeholte Gutachten unzureichend gewesen sei, macht der Kläger keinen Verfahrensfehler des Gerichts geltend. Mit der weiteren Rüge, das FG habe ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, wird der Mangel fehlender Sachaufklärung ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Denn das FG musste die Entscheidung, ob der Kläger nach den festgestellten Tatsachen einen dem Beruf eines Ingenieurs ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübte oder nicht, selbst treffen; es durfte die Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht einem Sachverständigen überlassen (vgl. , BFH/NV 1995, 217). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass dem FG die Sachkunde dafür gefehlt habe festzustellen, dass er Kenntnisse in den vom FG im Einzelnen substantiiert aufgeführten Studienbereichen nicht habe nachweisen können.

Eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Eine Entscheidung des BFH ist im Übrigen auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO erforderlich. Honorarordnungen wurden in der bisherigen Rechtsprechung zur Bestimmung des jeweiligen Leistungsbildes nur ergänzend herangezogen; so heißt es in dem (BFHE 158, 413, BStBl II 1990, 64), dass sich das Leistungsbild eines Architekten auch in der Vergütungsvorschrift des § 15 Abs. 1 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) widerspiegele. Dementsprechend hat das FG zutreffend ausgeführt, dass die Erbringung von in der HOAI geregelten Leistungen im Einzelfall ein Indiz dafür sein könne, dass ein den Katalogberufen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ähnlicher Beruf ausgeübt worden sei und dass die in § 73 HOAI erfassten Leistungsbilder nur einen Ausschnitt des Gesamtarbeitsbereichs eines Ingenieurs der Elektrotechnik darstellten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 1026 Nr. 8
KAAAA-67988