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FG Köln Urteil v. - 9 K 2291/17

Gesetze: Baukammerngesetz NRW § 1 Abs. 1; Baukammerngesetz NRW § 2 Abs. 1; Baukammerngesetz NRW § 4 Abs. 1 Buchst. a; Baukammerngesetz NRW § 4 Abs. 6; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2

Freiberufler

Visualisierung von Architekturprojekten als freiberufliche Tätigkeit

Leitsatz

1. Das EStG bestimmt im Einzelnen nicht, wer als Architekt anzusehen ist, so dass zur Auslegung dieses Begriffes auf die Architektengesetze der Länder zurückzugreifen ist.

2. Zu den typischen Tätigkeiten eines Architekten gehören die gestalterische, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken.

3. Das Visualisieren von Architekturprojekten gehört inzwischen ebenfalls zur typischen Architekturtätigkeit dazu.

4. Visualisierungsleistungen sind als eigenständige gestalterische Planungsleistungen anzusehen, wenn der Architekt regelmäßig im Entwurfsstadium mit in die Projektentwicklung eingebunden ist, insbesondere Detailplanungen hinsichtlich Fassadenmaterial, Fenster, Treppen, Farbgebung und Formfindung vorzunehmen sind, wobei es nicht nur um die Ausführung einer fremden Planung geht und nicht nur von anderen erdachte Entwürfe übernommen und dargestellt werden, sondern auch eigene gestalterische Elemente im Architekturbereich einfließen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 20
DStRE 2022 S. 721 Nr. 12
KÖSDI 2021 S. 22389 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 33/2021 S. 2415
KAAAH-87287

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FG Köln, Urteil v. 21.04.2021 - 9 K 2291/17

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