Praxis des Internationalen Steuerrechts 2016/2017
7. Aufl. 2017
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VI. Country by Country Reporting – BEPS-Umsetzung (Ditz)
1. Neuer § 138a AO
1.1 Fall
Die M-AG hat ihren Sitz und den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland. Neben ihren 100 %-Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften ist sie zu 100 % an der deutschen T1-GmbH sowie zu 5 % an der deutschen T2-GmbH beteiligt. Die M-AG erstellt einen Teilkonzernabschluss und wird darüber hinaus in den Konzernabschluss der niederländischen O-B.V. einbezogen; die konsolidierten Umsatzerlöse im Wirtschaftsjahr 2015 haben in beiden Konzernabschlüssen mehr als 750 Mio. € betragen.
Haben die M-AG, die T1-GmbH und die T2-GmbH für das Wirtschaftsjahr 2016 einen länderbezogenen Bericht i. S. v. § 138 AO-E zu erstellen und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln?
1.2 Lösungshinweise
1.2.1 Berichtspflichten für das Wirtschaftsjahr 2016
Die M-AG ist im Grundsatz nach § 138 Abs. 1 AO dazu verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht i. S. v. § 138 Abs. 2 AO zu erstellen und an das BZSt zu übermitteln, da es sich um ein inländisches Unternehmen handelt, das einen (Teil-)Konzernabschluss aufstellt, der (Teil-)Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen umfasst ...