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KassenSichV § 9

§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik [1]

1Sofern ein EU-Taxameter vor dem mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter ab dem anzuwenden. 2Satz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 31. Dezember 2020 eingebaut war, ausgebaut und veräußert wird. 3Das Vorliegen der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung nach Satz 1 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum mitzuteilen.

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SAAAG-51866

1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. der VO v. (BGBl 2026 I Nr. 10) mit Wirkung v. .