§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler [1] [2]
(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.
(2) 1Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat
die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie
die Prüfwerte
zu enthalten. 2Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. 3Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
(3) 1Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und
die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
2§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.
(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAG-51866
1Anm. d. Red.: § 8 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. ; Abs. 2, 3 und 4 i. d. F. der VO v. (BGBl 2026 I Nr. 10) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
2 Nr. 2 i. V. mit Art. 4 Abs. 2 VO v. (BGBl 2026 I Nr. 10) wird § 8
mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden
Absatz 2 ersetzt:
„(2) 1Für
jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder eines anderen Vorgangs im Sinne
des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vom Wegstreckenzähler eine
Transaktion gestartet werden. 2Die Transaktion bei
Wegstreckenzählern hat zu enthalten:
1. den Zeitpunkt des
Vorgangsbeginns,
2. eine eindeutige und
fortlaufende Transaktionsnummer,
3. einen eindeutigen und
fortlaufenden Signaturzähler,
4. die Art des
Vorgangs,
5. die Daten des Vorgangs,
insbesondere die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten sowie die Preisdaten
einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 5, soweit diese durch den Wegstreckenzähler
erzeugt werden,
6. den Zeitpunkt der
Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
7. die Prüfwerte
sowie
8. die Seriennummer des
Wegstreckenzählers und die Seriennummer der zertifizierten technischen
Sicherheitseinrichtung.
3Die Daten nach Satz 2
Nummer 1, 2, 6 und 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul
festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so
beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.
5Die Daten des Vorgangs nach Satz 2 Nummer 5
können auf mehrere Transaktionen aufgeteilt werden.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den
folgenden Satz ersetzt:
„Bei Wegstreckenzählern hat der
Beleg mindestens zu enthalten:
1. die Daten nach § 7 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers, oder
vergleichbare Daten, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt
werden,
2. die Transaktionsnummer nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
3. den Zeitpunkt des
Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Vorgangsbeendigung nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,
4. den Prüfwert der
Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und
5. die Seriennummer des
elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten
technischen Sicherheitseinrichtung.“