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KassenSichV § 8

§ 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler [1] [2]

(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.

(2) 1Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat

  1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

  2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,

  3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie

  4. die Prüfwerte

zu enthalten. 2Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. 3Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.

(3) 1Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:

  1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,

  2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,

  3. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und

  4. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

2§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.

(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAG-51866

1Anm. d. Red.: § 8 Abs. 1 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 3295) mit Wirkung v. ; Abs. 2, 3 und 4 i. d. F. der VO v. (BGBl 2026 I Nr. 10) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 2 Nr. 2 i. V. mit Art. 4 Abs. 2 VO v. (BGBl 2026 I Nr. 10) wird § 8 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
 a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) 1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder eines anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss vom Wegstreckenzähler eine Transaktion gestartet werden. 2Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat zu enthalten:
  1. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns,
  2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
  3. einen eindeutigen und fortlaufenden Signaturzähler,
  4. die Art des Vorgangs,
  5. die Daten des Vorgangs, insbesondere die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten sowie die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 5, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
  6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,
  7. die Prüfwerte sowie
  8. die Seriennummer des Wegstreckenzählers und die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.
 3Die Daten nach Satz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. 5Die Daten des Vorgangs nach Satz 2 Nummer 5 können auf mehrere Transaktionen aufgeteilt werden.“
 b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten:
  1. die Daten nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, ohne die Konstante des Wegstreckensignalgebers, oder vergleichbare Daten, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,
  2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,
  3. den Zeitpunkt des Vorgangsbeginns nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 sowie der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6,
  4. den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 und
  5. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung.“