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Online-Nachricht - Mittwoch, 19.07.2017

Umsatzsteuer | Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag (BFH)

Unterstellt eine juristische Person gemäß oder entsprechend § 291 AktG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen, so führen die auf diesem Beherrschungsvertrag beruhenden umfassenden Weisungsrechte anders als die sich aus der Stellung als Mehrheitsgesellschafter gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG ergebenden Weisungsrechte zur organisatorischen Eingliederung (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die zu 100 % an der C-GmbH beteiligt ist. 2007 schloss die Klägerin als herrschendes Unternehmen mit der C-GmbH einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag. Danach unterstellte die C-GmbH die Leitung ihrer Gesellschaft der Klägerin. Im Rahmen sowohl bei der Klägerin als auch bei der C-GmbH durchgeführter Außenprüfungen ging der Prüfer davon aus, dass zwischen der Klägerin und der C-GmbH seit dem Streitjahr 2007 eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestehe. Der Prüfer berücksichtigte dabei zumindest einen zeitlich vor der Eintragung des Beherrschungsvertrages im Handelsregister liegenden Geschäftsvorfall. Am wurde über das Vermögen der C-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Infolgedessen hob das FA den Umsatzsteuerbescheid 2007 gegenüber der C-GmbH auf und änderte den Umsatzsteuerbescheid 2007 gegenüber der Klägerin, in dem es die Umsätze der C-GmbH bei der Klägerin erfasste.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Im Streitfall war die Klägerin aufgrund des Vertrages von 2007 Organträgerin der C-GmbH. Nach diesen Maßstäben ist das FG zutreffend von einer Organschaft zwischen der Klägerin und der C-GmbH aufgrund des Beherrschungsvertrages ausgegangen.

  • Es hat aber nicht berücksichtigt, dass die Organschaft erst mit Wirksamwerden dieses Vertrages am begann und damit die zuvor verwirklichten Besteuerungsgrundlagen nicht umfasst.

  • Das FG hat zwar zu Recht aus dem Beherrschungsvertrag auf die organisatorische Eingliederung der C-GmbH geschlossen, es hat aber zu Unrecht Umsatzsteuer aus Rechnungen der C-GmbH, die diese vor Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages begeben hat, bei der Klägerin erfasst.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
QAAAG-50659