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Bedeutsame Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses zur Organschaft
Mit dem Schreiben vom NWB HAAAG-46849 hat die Finanzverwaltung Konsequenzen aus der jüngeren Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (u. a. , Larentia + Minerva, und Rs. C-109/14, Marenave NWB RAAAE-97099; NWB MAAAF-88393, vom - XI R 30/14 NWB PAAAG-35213 und vom - V R 14/16 NWB OAAAG-40098) gezogen und praxisrelevante Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses – zum Teil mit Übergangsregelung bis zum – vorgenommen.
Die wesentlichste Änderung: Die Finanzverwaltung erkennt in Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE organisatorisch und wirtschaftlich eingegliederte Personengesellschaften mit der Rechtsprechung als Organgesellschaften an, wenn „Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind, so dass die erforderliche Durchgriffsmöglichkeit selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet ist“.
Weniger brisant ist, dass die Finanzverwaltung in Abschn. 2.2 Abs. 6 sowie 2.8 Abs. 2 UStAE (mit Übergangsregelung) davon ausgeht, dass die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co....