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FG Düsseldorf | Nachlasszuordnung von Vermögen einer liechtensteinischen Stiftung bei Scheingeschäft
Vermögen, das ein Erblasser in eine Stiftung liechtensteinischen Rechts eingebracht hat, fällt bei dessen Tod in den Nachlass, wenn es sich bei der Stiftungsgründung um ein Scheingeschäft handelt. Ein solches Scheingeschäft kann angenommen werden, wenn der Erblasser sich umfassende Widerrufs- und Änderungsbefugnisse vorbehalten hatte und deshalb nicht von einer wirksam errichteten Stiftung ausgegangen werden kann.
[i]Zum Stiftungsrecht Liechtensteins s. Wagner, IWB 3/2009 S. 105 NWB CAAAD-05725 Die liechtensteinische Stiftung ist grundsätzlich ein rechtlich verselbständigtes Unternehmen, so dass Vermögensgegenstände, die der Erblasser in diese Stiftung eingebracht hat, grundsätzlich nicht in den Nachlass fallen. Allerdings kann die Rechtssubjektivität der Stiftung außer Acht gelassen werden, wenn es sich bei der Errichtung der Stiftung um ein Sch...