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FG Baden-Württemberg | Rückfall des Besteuerungsrechts nach § 50d Abs. 8 EStG im Spannungsfeld zweier DBA
(1) Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die ein Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Inland aus einer Tätigkeit auf französischem Territorium erzielt, bestimmt sich nach Art. 13 DBA Frankreich. Unterfällt der Steuerpflichtige nicht der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich, steht das Besteuerungsrecht Frankreich zu (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA Frankreich). (2) Hat der Steuerpflichtige die betreffenden Einkünfte in Frankreich pflichtwidrig nicht erklärt, fällt das Besteuerungsrecht nach § 50d Abs. 8 Satz 1 EStG an Deutschland zurück. (3) Die in der Schweiz aufgrund der Vortäuschung eines dort bestehenden Wohnsitzes erhobenen und entrichteten Steuern sind nach § 34c Abs. 3 i. V. mit Abs. 6 Satz 6 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte wie Werbungskosten abzuziehen.
[i]Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bestimmt sich im Dreieckssachverhalt nicht nach Staat des vorgetäuschten WohnsitzesDer Kl. arbeitete in den Streitjahren 20...