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Neue Antworten auf die Frage nach der Anrechenbarkeit von Entgeltbestandteilen auf den Mindestlohnanspruch
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAG-44358 Die Frage, welche Arbeitgeberleistungen auf den Mindestlohnanspruch des MiLoG angerechnet werden können, muss in der Praxis der Lohnabrechnung neu gestellt werden. Denn in zwei aktuellen Entscheidungen hat das BAG mit dem „umfassenden Entgeltbegriff“ eine fundamental neue Rechtsansicht vorgestellt, die in vielen Fällen zu arbeitgeberfreundlicheren Ergebnissen führt als bisher.
Ausführlicher Beitrag s. .
Die Lehre von der funktionalen Gleichwertigkeit
[i]Kernfrage: Welche Bestandteile des monatlichen Arbeitsentgelts sind anrechenbar?Seit Inkrafttreten des MiLoG wurde das Anrechenbarkeitsproblem mit dem Maßstab der funktionalen Gleichwertigkeit gelöst. Danach kann eine Leistung des Arbeitgebers nur dann auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung als Gegenleistung für die „Normaltätigkeit“ des Arbeitnehmers angesehen werden kann. Wird indes ein über die Normalarbeitsleistung hinausgehendes „Mehr“ vergütet, scheidet eine Anrechnung aus. Das betrifft insbesondere Leistungsprämien, Akkordprämien, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzulagen, wie auch Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen oder vermögenswirksame Leistungen.
Der umfassende Entgeltbegriff des BAG
[i]Alle im Synallagma stehenden GeldleistungenMit den Urteilen des