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Neuregelung des § 8b Abs. 7 KStG
Änderungen durch das BEPS-Umsetzungsgesetz 1
Insbesondere für Holding- und Private-Equity-Gesellschaften spielt die Regelung des § 8b Abs. 7 KStG in der Praxis oftmals eine zentrale Rolle. Bei der kurzfristigen Weiterveräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften wurden diese Gesellschaften seitens der Finanzverwaltung regelmäßig mit der nachträglich nur schwer widerlegbaren Vermutung der Absicht zur Erzielung eines Eigenhandelserfolgs konfrontiert und entsprechende Gewinne der vollen Steuerpflicht unterworfen. Mit dem sog. BEPS-Umsetzungsgesetz 1 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Regelung mehr als 15 Jahre nach deren Einführung auf ihren ursprünglich intendierten bankenspezifischen Anwendungsbereich zu reduzieren. Im Folgenden werden diese gesetzlichen Änderungen ausführlich dargestellt.
Adrian/Fey/Selzer, BEPS-Umsetzungsgesetz 1, StuB 3/2017 S. 94 NWB MAAAG-36439
Was sind die wesentlichen Änderungen des § 8b Abs. 7 KStG?
Welche Abgrenzungsprobleme bestehen teilweise weiterhin?
Inwiefern kann die Bilanzierung der Anteile einen Angriffspunkt der Finanzverwaltung darstellen?
I. Einleitung
[i]Gehrmann/Haufe, Die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nach § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG, SteuerStud 2/2014 S. 83 NWB EAAAE-53086 Mössner/Seeger, Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 3. Aufl., Herne 2016, § 8b NWB HAAAF-86928 Durch § 8b Abs. 7 KStG wird die 95%-ige Beteiligungsertragsbefreiung...